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   BGH, 24.10.2013 - 5 StR 371/13   

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https://dejure.org/2013,31897
BGH, 24.10.2013 - 5 StR 371/13 (https://dejure.org/2013,31897)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2013 - 5 StR 371/13 (https://dejure.org/2013,31897)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 371/13 (https://dejure.org/2013,31897)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 240 Abs. 1 StGB; § 240 Abs. 4 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 49 Abs. 1 StGB
    Strafrahmenwahl bei der Nötigung (unbenannter besonders schwerer Fall; Anwendung des Regelstrafrahmens durch Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des Strafrahmens des § 240 Abs. 1 StGB als der angenommene geminderte Strafrahmen des § 240 Abs. 4 i.V.m. § 23 Abs. 2 StGB i.R.d. Verurteilung wegen versuchter Nötigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des Strafrahmens des § 240 Abs. 1 StGB als der angenommene geminderte Strafrahmen des § 240 Abs. 4 i.V.m. § 23 Abs. 2 StGB i.R.d. Verurteilung wegen versuchter Nötigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 27.03.2014 - 4 StR 341/13

    Konkurrenzen bei der Teilnahme (Beihilfe zu Einzelhandlungen; Bewertungseinheit

    Die vom Landgericht hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen sind von dem Rechtsfehler, der der Schuldspruchänderung bei dem Angeklagten zugrunde liegt, nicht betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 371/13, Rn. 4; Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, Rn. 17, insoweit in NStZ-RR 2013, 387 nicht abgedruckt; Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 357 Rn. 21; SSW-StPO/Momsen, § 357 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 21.10.2020 - 2 StR 271/20

    Beihilfe (gesonderte Prüfung eines besonders schweren Falles für jeden

    Wenngleich die Tatbeiträge des Angeklagten für die Entnahme der 4, 5 Mio. EUR aus dem Vermögen der geschädigten Gesellschaft unerlässlich waren, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung, gegebenenfalls unter Verbrauch eines oder beider der hier vorliegenden vertypten Strafmilderungsgründe (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - 2 StR 369/15, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - 3 StR 205/18, juris Rn. 2; vom 1. August 2018 - 4 StR 54/18, juris Rn. 11; vom 7. September 2016 - 1 StR 202/16, juris Rn. 8; vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 371/13, juris Rn. 2), zur Anwendung des ? gegebenenfalls weiter zu mildernden ? Regelstrafrahmens gelangt wäre und deshalb auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
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